Stand: 7. September 2026. Bei Nachrichten über Snus, Nikotinbeutel und E-Zigaretten in der Schweiz lohnt sich ein genauer Blick auf die Daten. Ein Teil der Vorschriften gilt bereits, weitere Werbebeschränkungen sollen erst folgen. Dieser Überblick ordnet die aktuelle Entwicklung ein.

Warum das Thema im Herbst 2026 relevant ist

Das Parlament hat die Revision des Tabakproduktegesetzes am 20. Juni 2025 verabschiedet. Nach dem aktuellen Zeitplan des Bundesamts für Gesundheit (BAG) soll sie voraussichtlich Anfang 2027 in Kraft treten. Die Vernehmlassung zum Ausführungsrecht lief bis zum 20. März 2026. Grundlage ist die 2022 angenommene Volksinitiative zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakwerbung. Quelle: BAG zur Gesetzesrevision.

Was bereits gilt

Das Tabakproduktegesetz und die zugehörige Verordnung gelten seit dem 1. Oktober 2024. Für die erfassten Produkte liegt das Abgabealter schweizweit bei 18 Jahren. Bereits eingeschränkt sind unter anderem Plakatwerbung sowie Werbung im öffentlichen Verkehr und in Kinos. Kantone können bei Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring strengere Vorgaben machen. Quelle: BAG zum geltenden Gesetz.

Welche Werberegeln als Nächstes kommen sollen

Die verabschiedete Revision betrifft Tabakprodukte, Nikotinprodukte und elektronische Zigaretten. Vorgesehen sind unter anderem Werbeverbote an Verkaufsstellen und zusätzliche Einschränkungen im Internet und in sozialen Medien. Für Onlinewerbung nennt das BAG eine Ausnahme für Seiten, deren Alterskontrollsystem die Volljährigkeit der Nutzerinnen und Nutzer sicherstellt.

Für die Einordnung entscheidend: Verabschiedet bedeutet nicht automatisch in Kraft. Anfang 2027 ist der vom BAG genannte voraussichtliche Termin. Wer die Entwicklung verfolgt, sollte deshalb zwischen dem geltenden Recht und der nächsten Gesetzesetappe unterscheiden. Details und Zeitplan beim BAG.

Auch bei Einweg-E-Zigaretten zählt die genaue Regel

Das BAG verweist zudem auf Bundesgerichtsentscheide zur Tankgrösse: Bei elektronischen Einwegzigaretten mit nikotinhaltiger Flüssigkeit sind höchstens 2 ml zulässig. Entscheidend ist das Fassungsvermögen, nicht nur die tatsächlich eingefüllte Menge. Laut BAG darf diese Grenze auch nicht durch eine angeschlossene zusätzliche 10-ml-Kartusche umgangen werden. Die dort beschriebenen Hybridgeräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben nicht. Einordnung und Urteilsnummern beim BAG.

Tabakfrei bedeutet nicht risikofrei

Snus enthält Tabak; Nikotinbeutel sind eine andere Produktkategorie. Auch ohne Tabak kann Nikotin abhängig machen. Das BAG weist bei Nikotinbeuteln auf die noch unbekannten mittel- und langfristigen Folgen hin und rät vom Konsum ab. Ebenso sind E-Zigaretten nicht harmlos. Wer nicht raucht, sollte laut BAG nicht damit beginnen. Quelle: BAG zu gesundheitlichen Folgen.

Wer mit dem Rauchen aufhören möchte, findet beim Rauchstoppangebot stopsmoking Unterstützung. Bei Fragen zur Nikotinabhängigkeit ist eine medizinische Beratung sinnvoll.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er bildet den Stand der verlinkten Behördeninformationen am 7. September 2026 ab und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Gesundheitsberatung.